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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Glas Zemann GesmbH, Feldkirchnerstraße 191, 8055 Seiersberg
Gültig seit November 2008

1. GELTUNG

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung. Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.

2. ANGEBOTE

Wenn nicht ausdrücklich anders formuliert sind unsere Angebote grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Auftraggeber bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Letztverbraucher sind an ihr Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Mündliche Nebenvereinbarungen gelten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. PREIS

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Es gelten die im schriftlichen Angebot bzw. die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten Preise aus unserer aktuell gültigen Preisliste. Die von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4. TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt. Für Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar. Eventuell angegebene Funktionswerte sind Angaben unserer Lieferanten für die jeweiligen Produkte, z.B. Schall ( dB ), Wärme ( U ), Sonnenschutz ( g ) – diese beziehen sich auf Messergebnisse von Scheibenformaten und -aufbauten nach der jeweilig zu verwendenden EN-, Ö- bzw. DIN-Norm bzw. auf Rechen- oder Erfahrungswerten. Nur mit Prüfzeugnissen belegte Aufbauten gelten als gemessen. Wir haften nicht für die Richtigkeit dieser Funktions-Angaben unserer Lieferanten. Interferenzerscheinungen an Isoliergläsern, barometrisch bedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien bei ESG/TVG, Kondensation auf den Außenflächen von Isolierglas und gegebenenfalls auftretende Klappergeräusche bei Sprossenisolierglas stellen keinen Mangel dar, der zur Reklamation berechtigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Glas grundsätzlich ein leicht zerbrechliches Material ist. Abhängig von Art und Anwendung kann Glasbruch zu schweren Verletzungen führen. In verschiedenen, jeweils durch die Bezeichnung definierten Sicherheitsausführungen können die technischen Eigenschaften von Glas den Anforderungen entsprechend verbessert werden. Unzerbrechliches Glas gibt es jedoch nicht.

5. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

Wir erfüllen Gewährleistungsansprüche des Auftraggeber bei Vorliegen eines behebbaren Mangels entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche gegen uns sind, sofern nicht bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart, ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden bestehen nicht. Wie in den Technischen Bedingungen unter Punkt 4 beschrieben ist Glas ein zerbrechliches Material, Glasbruch ist daher von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn Auftraggeber uns Gläser oder andere Materialien oder Gegenstände zur Bearbeitung beistellen, erfolgt die Bearbeitung auf Kosten und Risiko des Auftraggeber. Wir leisten im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Verlust beigestellter Materialien keinen Ersatz. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Wenn Auftraggeber uns Gläser oder andere Materialien oder Gegenstände zur Bearbeitung beistellen, erfolgt die Bearbeitung auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Wir leisten im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Verlust beigestellter Materialien keinen Ersatz Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns etwaige Mängel unverzüglich nach erfolgter Warenübernahme oder Montage unter genauer Angabe der Gründe schriftlich unter Angabe der Auftrags- oder Rechnungsnummer mitzuteilen. Beschädigungen wie Kratzer, Kantenbeschädigungen oder Glasbruch (Sprünge im Glas) die nicht unmittelbar bei Warenübernahme bzw. erfolgter Montage reklamiert werden, werden nicht mehr anerkannt. Bei jeder Mängelrüge/Reklamation ist uns die betroffene Ware zur Verfügung zu stellen bzw. die Beseitigung des Mangels durch Mitarbeiter von uns muss innerhalb unserer Geschäftsöffnungszeiten ermöglicht werden. Kosten, die beim Einbau oder der Verwendung von offensichtlich mangelhafter Ware aus unserem Haus entstehen, werden durch uns nicht anerkannt. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers wird durch dieMängelrüge nicht berührt.

6. GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS

Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt. Wir verpflichten uns, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist, dass der Auftraggeber für eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials Sorge trägt.

7. SCHADENERSATZ

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

8. PRODUKTHAFTUNG

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt die Ware - gleich in welchem Zustand – unser unbeschränktes Eigentum. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Der Auftraggeber darf die Ware nur im Wege eines ordentlichen und üblichen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall, dass unsere Verfügungsmöglichkeit an unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Pfändung oder andere Eingriffe eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferteWare bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer von uns genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine Forderung gegen den Erwerber an uns abzutreten, einen entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen und uns umgehend von der Veräußerung zu verständigen.

10. LIEFERUNG / GEFAHRENÜBERGANG

Es gilt die Versandart, die mit dem Auftraggebers schriftlich vereinbart wurde. Wurde keine andere Versandart vereinbart, liefern wir ab Werk. Die Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruches, geht beim Abholen durch den Auftraggebers beim Beladen auf diesen über. Wird die Ware nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge zugestellt, so erfolgt der Versand grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers. Mit der Ladung und Übergabe der Sendung an den Frachtführer erfolgt der Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber. Bei vereinbarter Anlieferung der Ware durch uns beim Auftraggeber und/oder Montage der Ware durch uns beim Auftraggeber erfolgt der Gefahrenübergang, sobald dieMontage durch unser Personal abgeschlossen wurde. Trägt die Bestellung keinen besonderen Vermerk, so erfolgt die Lieferung grundsätzlich unversichert. Auf Wunsch des Auftraggebers decken wir Transport- und Bruchversicherung auf Kosten des Empfängers ab. Rücksendungen erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die mit unserem Auftraggeber vereinbarten Liefertermine werden möglichst eingehalten, sind jedoch stets unverbindlich. Für entstehende Ansprüche aus verspäteter Lieferungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Im Falle der Verzögerung mit der Belieferung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die zu einer Beeinträchtigung der Lieferfähigkeit führen, wie beispielsweise Lieferverzug unserer Zulieferer, Betriebsstörungen, Streik sowie anderer Fälle höherer Gewalt, sind wir jederzeit berechtigt, neben einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber oder Dritten daraus Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung entstehen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem Auftraggeber bekannt sein musste. Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risiken und die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn keine andere Zahlungskondition ausdrücklich vereinbart wurde, gilt Barzahlung bei Warenübernahme bzw. nach erfolgter Montage. Etwaige Skonto-Abzüge werden ausschließlich in der vertraglich vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Skonto-Frist akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% p.a. zu verrechnen. Weiters sind wir in diesem Fall berechtigt, sämtlichen mit der Überwachung und Betreibung der Forderung verbundenen Aufwand, wie zum Beispiel Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen. Schließlich berechtigt uns der Zahlungsverzug, andere Lieferungen an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung des offenen Betrages zurückzubehalten. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug oder gehen nach Abschluss eines Auftrages Mitteilungen über die Vermögenslage des Bestellers ein, welche eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, die gesamten Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten. Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus. (siehe folgender Punkt) Eine Aufrechnung mit oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen allfälliger Gegenansprüche des Auftraggeber gegen unsere Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

12. MAHN- UND INKASSOSPESEN

Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Frist nachkommt, werden die offenen Beträge von uns mittels schriftlicher Mahnung und gegebenenfalls unter Einschaltung einer Kreditschutzorganisation oder des Rechtsweges eingefordert. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere Schaden, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

13. STORNO

Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so haben wir das Recht, eine Stornogebühr von 25 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, sofern wir nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen.

14. LEISTUNGSVERWEIGERUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt.

15. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Graz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für Wechselklagen) ist das für uns (unseren Firmensitz) zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches Recht.

16. DATENVERARBEITUNG

Der Auftraggeber Der Auftraggeber stimmt einer Verarbeitung seiner auftragsbezogenen Daten im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit und unseres Geschäftsbetriebes für geschäftliche Zwecke und zur Weitergabe an Dritte ausdrücklich zu.

17. SONSTIGES

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns eventuelle Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte.